Handy und Smartwatch

Es gilt hierzu Art. 56 (5) BayEUG

Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig 
1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet, (…)

Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme oder Anwendungen festlegen. (…)

Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

Heimliche Aufnahmen des im Unterricht und in den Pausen gesprochenen Wortes sind rechtswidrig. Die Schule muss das Kollegium sowie die anderen Schülerinnen und Schüler vor solchen Aufnahmen schützen. Da für das Personal nicht ersichtlich ist, ob das Mobiltelefon bzw. die Smartwatch über verbotene Funktionen oder über eine App mit Abhörfunktion verfügt, sind beide Gerätetypen vor Betreten des Schulgeländes auszuschalten und in der Schultasche aufzubewahren. Erst nach Verlassen des Schulgeländes dürfen diese wieder herausgeholt werden.

Die Schule übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung mitgeführter elektronischer Geräte.