Lese-Rechtschreib-Störung
Neufassung der Bestimmungen zur Lese-Rechtschreib-Störung in der Bayerischen Schulordnung
Zum 01.08.2016 sind die Verordnungen für den Schulbetrieb in Bayern um die Bayerische Schulordnung (BaySchO) erweitert worden.
Was bisher im schulischen Zusammenhang unter Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Legasthenie geführt wurde, wird nun einheitlich Lese-Rechtschreib-Störung genannt.
In der BaySchO wurden die Bestimmungen, zur individuellen Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz überarbeitet:
- Individuelle Unterstützung: Sie umfasst pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen.
Sie wird durch die einzelne Lehrkraft gewährt, soweit nicht eine Leistungsfeststellung (Probe) berührt wird. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung. - Maßnahmen des Nachteilsausgleichs: Ein Nachteilsausgleich muss die wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. Dies wird von der Schulleitung festgelegt. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung.
Das kann unter anderem sein: Verlängerte Arbeitszeit, Schreiben von Proben in gesonderten Räumen, Vorlesen der Aufgabenstellungen, mündliche Prüfungsteile durch schriftliche und umgekehrt ersetzen. Es handelt sich um Maßnahmen, durch die die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch Ausgleich ihrer Beeinträchtigung unter Beweis zu stellen. - Maßnahmen des Notenschutzes: Notenschutz wird dann notwendig, wenn die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht mehr ausreichen und es Kindern subjektiv unmöglich ist, die Leistungsanforderungen zu erfüllen.
Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen und die Festsetzung der Gesamtnote. Dies wird von der Schulleitung festgelegt und führt zu einer entsprechenden Bemerkung im Zeugnis.
Der Notenschutz bei einer Lesestörung erstreckt sich auf die Bewertung des Vorlesens nicht auf die Sinnentnahme eines Textes.
Der Notenschutz bei einer Rechtschreibstörung erstreckt sich auf die Bewertung der Rechtschreibleistung.
Ein Rücktritt vom Notenschutz ist künftig nur noch in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien möglich! Ansonsten gilt er, ab der Erstellung, wenn nichts anderes vereinbart, die gesamte Grundschulzeit, danach ist eine erneute Überprüfung nötig.
Alle bisherigen Bescheide zum Nachteilsausgleich und Notenschutz im Zusammenhang mit LRS und Legasthenie bleiben gültig, sie werden allerdings den Neuregelungen zum Notenschutz (siehe oben) angepasst.
Neue Anträge auf Gewährung von
- Nachteilsausgleich oder
- Nachteilsausgleich mit Notenschutz
bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gemäß § 31 bis § 34 BaySchO werden
- schriftlich von den Eltern an die Schulleitung gestellt. (Anträge erhalten Sie von den Lehrern)
- Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreibstörung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.
Diese muss ebenfalls von den Eltern beantragt werden (Anträge für den Schulpsychologen erhalten Sie von den Lehrern) - Es erfolgt eine diagnostische Untersuchung durch den zuständigen Schulpsychologen.
Dieser gibt nun in seiner Stellungnahme über die diagnostischen Ergebnisse Empfehlungen zu konkreten Maßnahmen im Unterricht, die sich nach Eigenart und Schwere der Beeinträchtigung richten. - Nach Entbindung von der Schweigepflicht wird diese Stellungnahme des Schulpsychologen dann an die Schulleitung geleitet.
- Diese ärztliche Stellungnahme ist unter anderem die Grundlage für den Bescheid über die Gewährung von Nachteilsausgleich oder Nachteilsausgleich mit Notenschutz bei einer Lese-Rechtschreib-Störung, den die Schulleitung erteilt.