Lese-Rechtschreib-Störung
Bestimmungen zur Lese-Rechtschreib-Störung in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)
Was früher im schulischen Zusammenhang unter Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) und Legasthenie geführt wurde, wird nun einheitlich Lese-Rechtschreib-Störung genannt.
In der Fassung der BaySchO vom 01.07.2016 wurden die Bestimmungen zu individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz überarbeitet:
- Individuelle Unterstützung (§ 32 BaySchO): Sie umfasst pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen. Sie wird durch die einzelne Lehrkraft gewährt, soweit dadurch nicht die Leistungsfeststellung berührt wird.
- Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (§ 33 BaySchO): Ein Nachteilsausgleich muss die wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. Dieser wird nach Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Attests auf Empfehlung der Schulpsychologie durch die Schulleitung festgelegt.
Mögliche Maßnahmen sind: verlängerte Arbeitszeit, methodisch-didaktische Hilfen, Vorlesen der Aufgabenstellungen u.a. Es handelt sich um Maßnahmen, durch die die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch Ausgleich ihrer Beeinträchtigung unter Beweis zu stellen. - Maßnahmen des Notenschutzes (§ 34 BaySchO): Notenschutz wird dann gewährt, wenn die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht ausreichen und es Kindern subjektiv unmöglich ist, die Leistungsanforderungen zu erfüllen.
Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen und die Festsetzung der Gesamtnote. Dieser wird ebenso in Absprache zwischen Schulpsychologie und Schulleitung ausgesprochen. Dafür erhält das Kind eine entsprechende Bemerkung im Zeugnis.
Der Notenschutz bei einer isolierten Lesestörung erstreckt sich lediglich auf die Bewertung des lauten Vorlesens, nicht aber auf die Bearbeitung von Fragen zur Sinnentnahme eines Textes.
Der Notenschutz bei einer isolierten Rechtschreibstörung erstreckt sich auf die Bewertung der Rechtschreibleistung in allen Fächern.
Ein Rücktritt vom Notenschutz ist im laufenden Schuljahr nur in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien möglich. Anderenfalls gilt er ab der Erstellung für die gesamte Grundschulzeit. Danach ist eine erneute Überprüfung nötig.
Anträge auf Gewährung von
- Nachteilsausgleich oder
- Nachteilsausgleich mit Notenschutz
bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gemäß § 31 bis § 34 BaySchO:
- Der Antrag wird schriftlich von den Eltern an die Schulleitung gestellt. Das Antragsformular erhalten Sie im Sekretariat.
- Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist die Vorlage eines fachärztlichen Attests erforderlich. Der Antrag sowie das Attest werden über die Schule an die zuständige Schulpsychologie weitergeleitet. Selbstverständlich kann eine diagnostische Untersuchung auch durch die Mitarbeitenden im zuständigen Schulberatungszentrum durchgeführt werden.
- Die Schule erhält daraufhin von der schulpsychologischen Stelle eine Stellungnahme zu empfohlenen Maßnahmen im Unterricht. Diese richten sich nach Eigenart und Schwere der Beeinträchtigung.
- Auf Grundlage dieser Stellungnahme erlässt die Schulleitung einen Bescheid über die Gewährung von Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz. Diesen erhalten Sie über Ihr Kind.